Allgemeine Verkaufs-Bedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der H.C. Carbon GmbH
Stand: 01.01.2017
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen oder Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Preise
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro ab Werk H.C. Carbon GmbH bzw. Rednitzhembach inklusive handelsüblicher Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Zur Gewährung von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässensind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Währungsschwankungen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde hat bei der Zahlung die Einzelrechnungsnummer und die Kundennummer bzw. Auftragsnummer anzugeben.
4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 4.3 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber gegen Erstattung der Wechsel- und Diskontspesen entgegengenommen.
4.4 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu berechnen.
4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die gelieferte Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Annahmeverzug
5.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.2 Im Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die nicht
abgenommene Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern.
Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Wahlweise sind wir bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
5.3 Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben vorbehalten.
6. Lieferzeit, Lieferverzug
6.1 Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Liefertermin oder -frist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk in
Rednitzhembach verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem
Kunden mitgeteilt worden ist.
6.3 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware auswirken. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern (z.B. Minen) eintreten.
Wir werden den Kunden über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
7. Ausführung der Lieferung, Abrufverträge
7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks in Nürnberg auf den Kunden über. Im Übrigen sind alle Lieferungen durch uns über eine Transportversicherung gedeckt.
7.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
7.3 Bei Abrufverträgen, d.h. Verträgen über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden ggf. in Teilmengen zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt. Bei Abruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gemäß § 377 HGB sowie für die Preisangleichung gemäß Ziffer 3.3 jede Lieferung als Geschäft für sich.
8. Eigentums- und Urheberrechte
8.1 Wir behalten uns an Abbildungen, Mustern, Kalkulationen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
8.2 Sofern wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren, sind wir ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Mängelhaftung
10.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Gesamthaftung
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.2 Die Begrenzung nach Ziffer 11.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Datenverarbeitung und -speicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir Daten des Waren und Zahlungsverkehrs mit ihm sowie personenbezogenen Daten des Kunden elektronisch auf Datenträgern verarbeiten und speichern.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
13.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Pflichten ist unser Werk in Rednitzhembach. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Schwabach. 13.3 In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Verkaufsbedingungen maßgebend.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Fall von Lücken des Vertrages einschließlich dieser Verkaufsbedingungen.